Grundsatzbestimmung
Organisationsformen der Polytechnischen Schule
§ 31.
Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
- 1. als selbständige Polytechnische Schulen oder
- 2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
- 3. als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.
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