Organisationsformen der Polytechnischen Schule
§ 31.
(Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
- 1. als selbständige Polytechnische Schulen oder
- 2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
- 3. als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
- Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40212690
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