§ 31 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Die Umstellung wurde bis jetzt für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel, jedoch mit Ausnahme des Eisenbahnbuchs angeordnet.

Vollziehung

§ 31.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. mit der in der Z 2 bestimmten Ausnahme der Bundesminister für Justiz, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 1 und 2.
  2. 2. nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Einrichtung und Betreibung der für die Grundstücksdatenbank erforderlichen Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit Ausnahme der Datenendstationen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 3.

Die Umstellung wurde bis jetzt für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel, jedoch mit Ausnahme des Eisenbahnbuchs angeordnet.

Schlagworte

Minister, ADV, EDV

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032156

alte Dokumentnummer

N2198017048R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)