Die Umstellung wurde bis jetzt für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel, jedoch mit Ausnahme des Eisenbahnbuchs angeordnet.
Vollziehung
§ 31.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. mit der in der Z 2 bestimmten Ausnahme der Bundesminister für Justiz, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 1 und 2.
- 2. nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Einrichtung und Betreibung der für die Grundstücksdatenbank erforderlichen Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit Ausnahme der Datenendstationen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 3.
Die Umstellung wurde bis jetzt für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel, jedoch mit Ausnahme des Eisenbahnbuchs angeordnet.
Schlagworte
Minister, ADV, EDV
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR12032156
alte Dokumentnummer
N2198017048R
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