Vollziehung
§ 31.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. mit der in der Z 2 bestimmten Ausnahme der Bundesminister für Justiz, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 1.
- 2. nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Einrichtung und Betreibung der für die Grundstücksdatenbank erforderlichen Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit Ausnahme der Datenendstationen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 2.
Schlagworte
Minister, ADV, EDV
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR12039928
alte Dokumentnummer
N2199760938J
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