§ 31 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Die Umstellung wurde bereits für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel und des Eisenbahnbuchs angeordnet und vollzogen.

Vollziehung

§ 31.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. mit der in der Z 2 bestimmten Ausnahme der Bundesminister für Justiz, und zwar im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik, soweit die Führung der Grundstücksdatenbank berührt wird, und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 1 und 2.
  2. 2. nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Einrichtung und Betreibung der für die Grundstücksdatenbank erforderlichen Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung mit Ausnahme der Datenendstationen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz und überdies im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bezüglich des § 29 Abs. 3.

Die Umstellung wurde bereits für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel und des Eisenbahnbuchs angeordnet und vollzogen.

Schlagworte

Minister, ADV, EDV, Bundesrechenamt, Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12038920

alte Dokumentnummer

N2199659462J

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