§ 31 BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2006

8. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut

§ 31

§ 31. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 1999/62/EG den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)