§ 31 BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.2016

8. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut

§ 31.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.

(2) Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung beginnt mit 1. Jänner 2017.

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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 74/2021 lautet: „In § 1 Abs. 2, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b und 10, § 31 Abs. 1 und § 38 Z 1 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Schlafraum, Probefahrtkennzeichen, Zweimonatsvignette

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40180772

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