§ 31 BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 14.11.2007

8. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut

§ 31.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.

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