Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008
3. ABSCHNITT
Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise Dienstleistungen
§ 30.
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 3 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, sind berechtigt, wenn keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt, nach Maßgabe des Abs. 2, unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen.
(2) Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind:
- 1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- 2. die Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz, sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes eines Architekten oder eines Ingenieurkonsulenten auf einem den in § 3 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet,
- 3. die fachliche Befähigung,
- 4. die Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 3 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40095914
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