3. ABSCHNITT
Strafbestimmungen Schutz von Berufsbezeichnungen
§ 30.
(1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.
(2) Das Wort „Ziviltechniker“ darf nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.
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