§ 30 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2005

3. ABSCHNITT

Strafbestimmungen Schutz von Berufsbezeichnungen

§ 30.

(1) Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.

(2) Die Worte „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“, „Zivilgeometer“ und „Zivilingenieur“ dürfen nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.

(3) Die Bezeichnung „Zivilgeometer“ darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40070582

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