§ 30
(1) § 30.Dem Zivildienstleistenden gebührt für die Pflege seiner Kleidung und für den sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzgeld, dessen Höhe und Auszahlungstermin durch Verordnung des Bundesministers für Inneres nach Anhörung der Zivildienstoberkommission unter Bedachtnahme auf die vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Dienstleistungen festgesetzt werden.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 32b)
(2) Das um dieses Geld angeschaffte Wasch- und Putzzeug verbleibt im Eigentum des Zivildienstpflichtigen.
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