3. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
(ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen) Abschlussarbeit
§ 30.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
Schlagworte
Reifeprüfung, Meisterschule, Werkmeisterschule
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40227193
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