§ 30 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 9

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2023

3. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
(ausgenommen die Meisterschulen für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen) Abschlussarbeit

§ 30.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände, wobei zumindest ein fachtheoretischer Pflichtgegenstand den Zuteilungsgegenständen des Prüfungsgebiets „Schwerpunktkolloquium“ (§ 32 Abs. 1 Z 1) zuzuordnen ist. Die Präsentation und Diskussion kann im Rahmen der Ablegung der mündlichen Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktkolloquium“ erfolgen. In diesem Fall hat die Dauer der Präsentation und der Diskussion abweichend von § 9 Abs. 4 höchstens 10 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2023

Schlagworte

Reifeprüfung, Meisterschule, Werkmeisterschule

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40250509

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