Bildungskarenz
§ 2b.
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann mit dem Vertragsbediensteten eine Bildungskarenz unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Hiebei ist auf die dienstlichen Erfordernisse und die berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.
(2) Die Zeit einer Bildungskarenz wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(3) § 29d Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für die Landesvertragsbediensteten jeweils geltenden Fassung, und § 11 Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2001, sind auf die Bildungskarenz sinngemäß anzuwenden.
19.01.2011
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