§ 2b K-KMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1986

§ 2b

(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Rechtsverordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 statt im Landesgesetzblatt in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen, durch Plakatierung u. dgl.) kundgemacht werden, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Nach Abs. 1 kundgemachte Rechtsverordnungen treten, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft.

(3) Rechtsverordnungen nach Abs. 1 sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen. Dabei ist neben einem Hinweis auf den bloßen Mitteilungscharakter dieser Veröffentlichung

  1. a) die Art der Kundmachung nach Abs. 1 und
  2. b) der Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls der Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Rechtsverordnung anzugeben.

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