§ 2b
Für die Erteilung der Bewilligung für Buchmacher ist je Standort der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch eine Bankgarantie eines in der Europäischen Union oder eines in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr in angemessener Höhe zu erbringen. Unabhängig von der Anzahl der Standorte wird die Höhe der Bankgarantie je Buchmacher mit maximal 1 000 000 Euro begrenzt.
08.08.2017
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