§ 2 ZEIMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2009

Ordnungsnormen

§ 2.

Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Eigenmittel gemäß den §§ 15 und 16 ZaDiG zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Zahlungsinstitute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

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