§ 2 ZEIMV

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2011

Ordnungsnormen

§ 2.

(1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend derAnlage A2 Daten über die Einhaltung der Eigenmittel gemäß §§ 15 und 16 ZaDiG und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zurAnlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

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