§ 2 ZEIMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ordnungsnormen

§ 2.

(1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend derAnlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß §§ 15 und 16 ZaDiG und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.

(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zurAnlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018

Gesetzesnummer

20006508

Dokumentnummer

NOR40159445

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