Tiere gelisteter Arten
§ 2.
Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind jene Tiere, die in einer in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundgemachten Verordnung mit dem Titel „Kundmachung über Grenzen, die einer außerordentlichen veterinärbehördlichen Überwachung unterliegen“ in Bezug auf die betreffenden Staatsgrenzen genannt sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20012865
Dokumentnummer
NOR40269347
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