Verbot des Inverkehrbringens
§ 2.
(1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,
- 1. die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
- 2. die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,
ist verboten.
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Einzelzigaretten, unverpackten Zigaretten oder Zigarettenpackungen unter einer Mindestgröße von 20 Stück ist verboten.
(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Interesse der Tabakprävention zur Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus den Mindestkleinverkaufspreis für Tabakerzeugnisse durch Verordnung festzusetzen. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter dem Mindestkleinverkaufspreis ist verboten.
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