§ 2 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.2016

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2.

(1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

  1. 1. die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
  2. 2. die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

    ist verboten.

(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.

(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2016)

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