§ 2 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2.

(1) Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

  1. 1. die den §§ 3 bis 7 oder auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder
  2. 2. die für einen anderen oralen Gebrauch als den im Rauchen oder Kauen bestehenden bestimmt sind,

    ist verboten.

(2) Verbote des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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