Ruhen des Anspruches
§ 2.
Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Ruhen des Anspruches
§ 2.
Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
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