Gilt seit 1. Juli 1994 mit der Maßgabe des Art. V Abs. 5 idF BGBl. Nr. 314/1994.
Durch ein redaktionelles Versehen ist Art. VI Z 1, BGBl. Nr. 411/1996 (1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt.'') in dieser Fassung nicht einarbeitbar. Dieser Satz ist aufgrund von Art. V Abs. 12 idF BGBl. Nr. 411/1996 am 1. 4. 1996 in Kraft getreten.
Ruhen des Anspruches
§ 2.
(1) Der Anspruch auf Sonderunterstützung ruht, solange der Anspruchsberechtigte
- 1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird und die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung länger als einen Monat währt;
- 2. sich im Ausland aufhält und der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate überschreitet.
(2) Das Arbeitsamt kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten das Ruhen der Sonderunterstützung nach Abs. 1 Z 2 nach Anhörung des zuständigen Vermittlungsausschusses (§ 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachsehen.
(3) Bei Ruhen der Sonderunterstützung gebührt den zuschlagsberechtigten Personen im Sinne des § 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, die sich im Inland aufhalten und zu deren Unterhalt der Anspruchsberechtigte tatsächlich wesentlich beigetragen hat, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Sonderunterstützung mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Sonderunterstützung gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu:
Ehegatte (Lebensgefährte), Kinder (Stiefkinder, Wahlkinder, Pflegekinder), Eltern, Enkel, Großeltern.
§ 89 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt sinngemäß.
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