§ 2 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Zum Inkrafttretensdatum: Der zweite Satz ist bereits am 1. 4. 1996 in Kraft getreten. Auf Grund eines redaktionellen Versehens war dieser Satz in der entsprechenden Fassung nicht einarbeitbar (vgl. Art. VI Z 1, BGBl. Nr. 411/1996).

Ruhen des Anspruches

§ 2.

Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR12112115

alte Dokumentnummer

N6199656988J

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