Zum Inkrafttretensdatum: Der zweite Satz ist bereits am 1. 4. 1996 in Kraft getreten. Auf Grund eines redaktionellen Versehens war dieser Satz in der entsprechenden Fassung nicht einarbeitbar (vgl. Art. VI Z 1, BGBl. Nr. 411/1996).
Ruhen des Anspruches
§ 2.
Hinsichtlich des Ruhens der Sonderunterstützung bei Haft und Auslandsaufenthalt gilt § 89 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
10008279
Dokumentnummer
NOR12112115
alte Dokumentnummer
N6199656988J
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