§ 2 PUStFV

Alte FassungIn Kraft seit 07.10.2010

Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 20010/11 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2010

Förderungsdauer

§ 2.

Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:

  1. 1. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
  2. 2. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,
  3. 3. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,
  4. 4. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
  5. 5. die für Diplomstudien oder für die Absolvierung eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters und
  6. 6. für Masterstudien mit einer Studiendauer von fünf Trimestern für zwei Studienjahre.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2010

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

20005662

Dokumentnummer

NOR40122227

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)