Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 20010/11 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 2).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2010
Förderungsdauer
§ 2.
Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:
- 1. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
- 2. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,
- 3. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,
- 4. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
- 5. die für Diplomstudien oder für die Absolvierung eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters und
- 6. für Masterstudien mit einer Studiendauer von fünf Trimestern für zwei Studienjahre.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2010
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
20005662
Dokumentnummer
NOR40122227
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