§ 2 PUStFV

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2009

Ist auf Anträge ab dem Studienjahr 2009/10 anzuwenden (vgl. § 7).

Förderungsdauer

§ 2.

 Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:

  1. 1. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
  2. 2. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,
  3. 3. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,
  4. 4. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester und
  5. 5. die für Diplomstudien oder für die Absolvierung eines Studienabschnitts eines Diplomstudiums vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters.

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