§ 2 PUStFV

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2008

Förderungsdauer

§ 2.

Studienbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse und Versicherungskostenbeiträge werden für folgende maximale Förderungsdauer gewährt:

  1. 1. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester,
  2. 2. für Bachelorstudien mit einer Studiendauer von acht Semestern für neun Semester,
  3. 3. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von vier Semestern für fünf Semester,
  4. 4. für Masterstudien und Doktoratsstudien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 StudFG mit einer Studiendauer von sechs Semestern für sieben Semester und
  5. 5. für das Diplomstudium Humanmedizin mit einer Studiendauer von zehn Semestern für zwölf Semester.

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