§ 2.
Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:
1. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ............... 18,9 €
2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3,
soweit sie nicht unter Z 3 und 4 fallen ............ 21,1 €
- 3. für Beamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 des Gendarmeriedienstes und des Sicherheitswachdienstes, die die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen .. 12,8 €
- 4. für in theoretischer Ausbildung stehende
- provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3 .... 8,8 €
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008281
Dokumentnummer
NOR40024957
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