§ 2 Pauschalierte Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 2.

Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:

1. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ............... 18,9 €

2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3,

soweit sie nicht unter Z 3 und 4 fallen ............ 21,1 €

  1. 3. für Beamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 des Gendarmeriedienstes und des Sicherheitswachdienstes, die die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen .. 12,8 €
  2. 4. für in theoretischer Ausbildung stehende

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008281

Dokumentnummer

NOR40024957

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