§ 2.
Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:
1. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ............... 260 S
2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3,
soweit sie nicht unter Z 3 und 4 fallen ............ 290 S
3. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3
a) des Gendarmeriedienstes, die die
Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen;
b) des Sicherheitswachdienstes, die nicht
überwiegend im Außendienst oder im Nachtdienst
stehen .......................................... 175 S
4. für in theoretischer Ausbildung stehende
provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3 .... 120 S
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008281
Dokumentnummer
NOR12096470
alte Dokumentnummer
N61973105600
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