§ 2 Pauschalierte Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 2.

Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:

1. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ............... 260 S

2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3,

soweit sie nicht unter Z 3 und 4 fallen ............ 290 S

3. für Beamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 des Gendarmeriedienstes und des Sicherheitswachdienstes, die die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen .. 175 S 4. für in theoretischer Ausbildung stehende

provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3 .... 120 S

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008281

Dokumentnummer

NOR12109138

alte Dokumentnummer

N6199439222J

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