vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 MBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 2

(1) Die Verlässlichkeitsprüfung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf Grund einer einfachen Verlässlichkeitserklärung durchzuführen.

(2) Im Rahmen einer einfachen Verlässlichkeitserklärung dürfen ausschließlich Angaben über folgende Themenbereiche verlangt werden:

  1. 1. Name, Amts- und Berufsbezeichnung, Titel und akademischer Grad,
  2. 2. Sozialversicherungsnummer, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und -datum,
  3. 3. Geschlecht und Familienstand,
  4. 4. finanzielle Verbindlichkeiten mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
  5. 5. anhängige gerichtliche Strafverfahren, noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilungen, vorbeugende Maßnahmen und sonstige strafgerichtliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
  6. 6. anhängige Verwaltungsstrafverfahren, verwaltungsbehördliche Strafen und verwaltungsbehördliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
  7. 7. Kontakte zu verfassungsfeindlichen Gruppierungen sowie zu ausländischen Nachrichten- und Sicherheitsdiensten,
  8. 8. Wehrdienstleistungen im Ausland sowie Wehrersatzdienstleistungen im In- und Ausland,
  9. 9. besondere Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
  10. 10. Ausbildung und Erwerbstätigkeit, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
  11. 11. Mitgliedschaften mit Relevanz für die militärische Sicherheit und
  12. 12. Name, Geburtsort und -datum der Eltern und des gegenwärtigen Ehegatten oder Lebensgefährten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte