§ 2
(1) Die Verlässlichkeitsprüfung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf Grund einer einfachen Verlässlichkeitserklärung durchzuführen.
(2) Im Rahmen einer einfachen Verlässlichkeitserklärung dürfen ausschließlich Angaben über folgende Themenbereiche verlangt werden:
- 1. Name, Amts- und Berufsbezeichnung, Titel und akademischer Grad,
- 2. Sozialversicherungsnummer, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und -datum,
- 3. Geschlecht und Familienstand,
- 4. finanzielle Verbindlichkeiten mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
- 5. anhängige gerichtliche Strafverfahren, noch nicht getilgte gerichtliche Verurteilungen, vorbeugende Maßnahmen und sonstige strafgerichtliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
- 6. anhängige Verwaltungsstrafverfahren, verwaltungsbehördliche Strafen und verwaltungsbehördliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
- 7. Kontakte zu verfassungsfeindlichen Gruppierungen sowie zu ausländischen Nachrichten- und Sicherheitsdiensten,
- 8. Wehrdienstleistungen im Ausland sowie Wehrersatzdienstleistungen im In- und Ausland,
- 9. besondere Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
- 10. Ausbildung und Erwerbstätigkeit, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
- 11. Mitgliedschaften mit Relevanz für die militärische Sicherheit und
- 12. Name, Geburtsort und -datum der Eltern und des gegenwärtigen Ehegatten oder Lebensgefährten.
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