§ 1
(1) Eine Verlässlichkeitserklärung dient der Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung hinsichtlich Personen, die Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen Geheimnissen haben oder erlangen sollen. Nach Maßgabe der möglichen Gefahr für die militärische Sicherheit sind vorgesehen
- 1. eine einfache Verlässlichkeitserklärung und
- 2. eine erweiterte Verlässlichkeitserklärung.
Eine Verlässlichkeitserklärung hat Angaben über das Vorleben und die gegenwärtigen Lebensumstände des Betroffenen zu umfassen.
(2) Eine Verlässlichkeitsprüfung nach Abs. 1 ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Diese Zustimmung ist nachweislich einzuholen.
(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
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