§ 2.
Für die entstandenen operativen Aufwendungen aus der Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse erhält jeder Stromlieferant und Netzbetreiber eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt
- 1. für Stromlieferanten
- a. mit nicht mehr als 1.000 Kunden 7.000 Euro,
- b. mit mehr als 1.000 und nicht mehr als 100.000 Kunden 10.000 Euro,
- c. mit mehr als 100.000 Kunden 12.000 Euro und
- 2. für Netzbetreiber 5.000 Euro.
Schlagworte
Stromkostenzuschuss
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012910
Dokumentnummer
NOR40270103
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