vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

§ 3.

Der Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber ist binnen 14 Tagen auszuzahlen, nachdem eine elektronische Rechnung im gleichen Wege wie die übrigen Kostenersätze nach § 11 Stromkostenzuschussgesetz an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden ist. Für in der Vergangenheit liegende Zeiträume kann die Rechnung bis 1. September 2025 nachgereicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012910

Dokumentnummer

NOR40270104

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)