§ 3.
Der Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber ist binnen 14 Tagen auszuzahlen, nachdem eine elektronische Rechnung im gleichen Wege wie die übrigen Kostenersätze nach § 11 Stromkostenzuschussgesetz an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden ist. Für in der Vergangenheit liegende Zeiträume kann die Rechnung bis 1. September 2025 nachgereicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20012910
Dokumentnummer
NOR40270104
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)