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§ 2 Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

§ 2.

Für die entstandenen operativen Aufwendungen aus der Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse erhält jeder Stromlieferant und Netzbetreiber eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt

  1. 1. für Stromlieferanten
  1. a. mit nicht mehr als 1.000 Kunden 7.000 Euro,
  2. b. mit mehr als 1.000 und nicht mehr als 100.000 Kunden 10.000 Euro,
  3. c. mit mehr als 100.000 Kunden 12.000 Euro und
  1. 2. für Netzbetreiber 5.000 Euro.

Schlagworte

Stromkostenzuschuss

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012910

Dokumentnummer

NOR40270103

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