Ausbildung
§ 2.
(1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
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1. Grundzüge des Österreichi-
schen Verfassungsrechts und
der Behördenorganisation
2. Grundzüge des Dienst- und Be-
soldungsrechtes der Bundesbe- für alle Verwendungen
diensteten
3. Verfahrensrecht
Teil 1: Kanzleiordnung und
Grundzüge des EGVG
und des AVG
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Teil 2: Grundzüge des VStG für die Verwaltungsdienste und den
und des VVG bergbehördlichen Dienst
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4. Grundzüge der automations- für die Verwaltungsdienste, den
unterstützten Datenverar- statistischen Dienst und den Wirt-
beitung schaftsdienst
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5. Unfallverhütung für die technischen Dienste und
den bergbehördlichen Dienst
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(2) Bedienstete der im Abs. 1 Z 4 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
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