§ 2 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Ausbildung

§ 2.

(1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

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1. Grundzüge des Österreichi-

schen Verfassungsrechts und

der Behördenorganisation

2. Grundzüge des Dienst- und Be-

soldungsrechtes der Bundesbe- für alle Verwendungen

diensteten

3. Verfahrensrecht

Teil 1: Kanzleiordnung und

Grundzüge des EGVG

und des AVG

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Teil 2: Grundzüge des VStG für die Verwaltungsdienste und den

und des VVG bergbehördlichen Dienst

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4. Grundzüge der automations- für die Verwaltungsdienste, den

unterstützten Datenverar- statistischen Dienst und den Wirt-

beitung schaftsdienst

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5. Unfallverhütung für die technischen Dienste und

den bergbehördlichen Dienst

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(2) Bedienstete der im Abs. 1 Z 4 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

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