Ausbildung
§ 2.
(1) Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten.
| für alle Verwendungen |
| für die Verwaltungsdienste und den bergbehördlichen Dienst |
| für die Verwaltungsdienste, den statistischen Dienst und den Wirtschaftsdienst |
für die technischen Dienste und den bergbehördlichen Dienst | |
(2) Bedienstete der im Abs. 1 Z 4 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008457
Dokumentnummer
NOR40037816
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