§ 2 EUROFIMA-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1993

§ 2

§ 2. Haftungen für Kreditoperationen gemäß § 1 dürfen nur übernommen werden, wenn

  1. 1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 10 000 Millionen Schilling an Kapital und 10 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. 2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
  3. 3. die Laufzeit der Kreditoperation 10 Jahre nicht übersteigt;
  4. 4. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation inhaltlich den Bestimmungen des § 65b Abs. 1 und 2 BHG entspricht;
  5. 5. der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen'' dient.

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