§ 2 EUROFIMA-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 2.

Haftungen für Kreditoperationen gemäß § 1 dürfen nur übernommen werden, wenn

  1. 1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 875 Millionen Euro an Kapital und 1 975 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt, wobei dieser Haftungsrahmen revolvierend ausgenutzt werden kann;
  2. 2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 145 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  3. 3. die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre nicht übersteigt;
  4. 4. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet;
  5. 5. der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen einer Gesellschaft gemäß § 1 dient.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020

Gesetzesnummer

10004847

Dokumentnummer

NOR40119065

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