§ 2 EUROFIMA-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

§ 2.

Haftungen für Kreditoperationen gemäß § 1 dürfen nur übernommen werden, wenn

  1. 1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2 875 MillionenEuro an Kapital und 1 975 MillionenEuro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt, wobei dieser Haftungsrahmen revolvierend ausgenutzt werden kann;
  2. 2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 145 MillionenEuro an Kapital nicht übersteigt;
  3. 3. die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre nicht übersteigt;
  4. 4. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der im §65b Abs.2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr.213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im §65b Abs.1 Z2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet;
  5. 5. der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen einer Konzerngesellschaft der ÖBB-Holding AG dient.

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