§ 2 ElAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2014

Z 1 lit. a ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden; Z 1 lit. b ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 6).

Steuerbefreiungen

§ 2.

Von der Abgabe sind befreit:

  1. 1. a) Elektrizitätserzeuger, wenn die selbst erzeugte Menge elektrischer Energie, die nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist;
  2. b) Elektrizitätserzeuger, soweit die aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugte elektrische Energie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird, für die jährlich nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie bis zu einer Menge von 25 000 kWh pro Jahr;
  1. 2. elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird;
  2. 3. elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR40163387

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