§ 2 ElAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1996

§ 2.

Von der Abgabe sind befreit:

  1. 1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5 000 kWh ist,
  2. 2. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische Energie.

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