Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1999 (Veranlagungsjahr 1999) § 7 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 106/1999
Steuerbefreiungen
§ 2.
Von der Abgabe sind befreit:
- 1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht größer als 5 000 kWh ist,
- 2. elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird.
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