§ 2 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2021

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

§ 2.

(1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
  1. a) negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
  2. b) nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
  3. c) nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
  1. 2. Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
  1. a) Vor- und Nachname der getesteten Person,
  2. b) Geburtsdatum,
  3. c) Datum und Uhrzeit der Probenahme,
  4. d) Testergebnis,
  5. e) Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
  1. 3. Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  1. a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
  2. b) Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  3. c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
  4. d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
  1. 4. Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.

(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.

(3) Bei Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.

(4) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22 ), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) gilt im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche und, sofern eine Testung unverzüglich nach der Einreise sichergestellt ist, am Montag der darauffolgenden Woche.

(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

Schlagworte

Vorname, Barcode, Schulbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40238909

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