§ 2 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2021

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

§ 2.

(1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person
  1. a) negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,
  2. b) nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder
  3. c) nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.
  1. 2. Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:
  1. a) Vor- und Nachname der getesteten Person,
  2. b) Geburtsdatum,
  3. c) Datum und Uhrzeit der Probenahme,
  4. d) Testergebnis,
  5. e) Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.
  1. 3. Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  1. a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
  2. b) Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  3. c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  4. d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.
  1. 4. Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.

(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.

(3) Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners berechtigt sowohl ein Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 als auch ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, zur Einreise. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.

(4) Im Hinblick auf Personen im schulpflichtigen Alter gilt ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22 ), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt, sofern die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 eingehalten werden, auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.

(4a) Abs. 4 gilt für Personen im schulpflichtigen Alter sinngemäß, wenn dem § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/22 gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.

(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40240108

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